ZID Logo Home Suchen Feedback Dokumentationen Links Uni Linz
   
  Service Organisation Hardware Software FAQ News  
  Allgemeines - Rechtsstellung und Aufgaben - Satzung

Vierte Ergänzung - Dienstleistungseinrichtungen in der Fassung der 1., 2. und 3. Novelle

§ 2 Zentraler Informatikdienst (ZID)

(1) Der ZID hat über die im § 77 UOG festgelegten Aufgabenbereiche hinaus insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a.Informationsmanagement auf gesamt- und interuniversitärer Ebene
b.elektronische Kommunikation (einschließlich audiovisueller und
c.multimedialer Einrichtungen)
d.Schulung und Beratung von Universitätsbediensteten
(2) Der ZID fungiert als Sammel- und Koordinationsstelle aller Informatik-Bedarfe (Hard-, Software, Dienstleistungen). Der ZID hat aus diesen Bedarfen ein Beschaffungs- und Projektportfolio zu erstellen und dieses laufend fortzuschreiben und der Universitätsleitung (Senat und Rektor/in) zur Priorisierung und Durchführungsentscheidung vorzulegen. Das Beschaffungs-/Projektportfolio ist auf Wunsch den Fakultäten und Dekan/inn/en, Dienstleistungseinrichtungen und Dienststellenausschüssen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Anschaffung und Bereitstellung bzw. Entwicklung der notwendigen Hard- und Software zur Erfüllung der in Abs. 1 festgelegten Aufgaben des ZID obliegt nicht ausschließlich dem ZID, sondern kann auch von inner- bzw. außeruniversitären Organisationseinheiten (z.B. Institute, Forschungsinstitute, der zuständigen Abteilung der Zentralen Verwaltung, Hochschulverwaltungsverbund West) durchgeführt werden.
(4) Zur Behandlung der Angelegenheiten des ZID wird eine Beratungskommission des Senats (ZID-Beirat) eingesetzt, er setzt sich wie folgt zusammen:

je zwei Vertreter/innen der Personengruppe der Professor/inn/en jeder Fakultät je ein/e Vertreter/in der Personengruppe der Assistent/en/innen und der wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen im Forschungs- und Lehrbetrieb jeder Fakultät
je ein/e Vertreter/in der Personengruppe der Studierenden jeder Fakultät ein/e Vertreter/in der Personengruppe der Allgemeinen Bediensteten.

Der/Die Universitätsdirektor/in, der/die Bibliotheksdirektor/in und der/die Direktor/in des ZID gehören der Kommission mit beratender Stimme an.
(5) Als Leiter/in ist vom/von der Rektor/in nach Anhörung des Senats ein/e Beamt/er/in oder Vertragsbedienstet/e/r mit einer einschlägigen akademischen Ausbildung als Direktor/in zu bestellen. Der/Die Direktor/in untersteht dem/der Rektor/in. Das Personal des ZID wird vom/von der Rektor/in auf Vorschlag des/der Direktor/s/in eingestellt.
(6) Der/Die Direktor/in hat nach Ende eines jeden Budgetjahres einen Tätigkeitsbericht, welcher insbesondere die Rechenschaft über den Einsatz und Verbrauch der dem ZID zugeteilten Budgetmittel enthält, an den/die Rektor/in und den Senat zu erstatten.
(7) Der Senat hat auf Vorschlag des/der Direktor/s/in des Zentralen Informatikdienstes im Rahmen der Satzung eine Betriebs- und Benützungsordnung zu erlassen.
(8) Die Nutzung der zentralen Anlagen und Geräte, die vom ZID betrieben werden, kann unter Einhaltung der Priorität der Universitätsnutzung auch Außenstehenden zur Verfügung gestellt werden. Hiebei ist die Betriebs- und Benützungsordnung zu beachten und eine angemessene Vergütung zu fordern, die gemäß § 17 Abs. 9 UOG im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes vorrangig für Aufgaben des ZID zu verwenden ist. Erzielte Einnahmen und deren Verwendung sind in Tätigkeitsbericht gesondert auszuweisen (Abs. 6).
(9) Anhang 1 enthält die Betriebs- und Benützungsordnung.

- zum Seitenanfang. -
16.06.2009