(1) |
Der ZID hat über die im § 77 UOG festgelegten Aufgabenbereiche
hinaus insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a.Informationsmanagement auf gesamt- und interuniversitärer
Ebene
b.elektronische Kommunikation (einschließlich audiovisueller
und
c.multimedialer Einrichtungen)
d.Schulung und Beratung von Universitätsbediensteten |
(2) |
Der ZID fungiert als Sammel- und Koordinationsstelle aller Informatik-Bedarfe
(Hard-, Software, Dienstleistungen). Der ZID hat aus diesen Bedarfen
ein Beschaffungs- und Projektportfolio zu erstellen und dieses laufend
fortzuschreiben und der Universitätsleitung (Senat und Rektor/in)
zur Priorisierung und Durchführungsentscheidung vorzulegen. Das
Beschaffungs-/Projektportfolio ist auf Wunsch den Fakultäten
und Dekan/inn/en, Dienstleistungseinrichtungen und Dienststellenausschüssen
zur Verfügung zu stellen. |
(3) |
Die Anschaffung und Bereitstellung bzw. Entwicklung der notwendigen
Hard- und Software zur Erfüllung der in Abs. 1 festgelegten Aufgaben
des ZID obliegt nicht ausschließlich dem ZID, sondern kann auch
von inner- bzw. außeruniversitären Organisationseinheiten
(z.B. Institute, Forschungsinstitute, der zuständigen Abteilung
der Zentralen Verwaltung, Hochschulverwaltungsverbund West) durchgeführt
werden. |
(4) |
Zur Behandlung der Angelegenheiten des ZID wird eine
Beratungskommission des Senats (ZID-Beirat) eingesetzt, er setzt sich
wie folgt zusammen:
je zwei Vertreter/innen der Personengruppe der Professor/inn/en jeder
Fakultät je ein/e Vertreter/in der Personengruppe der Assistent/en/innen
und der wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen im Forschungs- und Lehrbetrieb
jeder Fakultät
je ein/e Vertreter/in der Personengruppe der Studierenden jeder Fakultät
ein/e Vertreter/in der Personengruppe der Allgemeinen Bediensteten.
Der/Die Universitätsdirektor/in, der/die Bibliotheksdirektor/in
und der/die Direktor/in des ZID gehören der Kommission mit beratender
Stimme an. |
(5) |
Als Leiter/in ist vom/von der Rektor/in nach Anhörung des Senats
ein/e Beamt/er/in oder Vertragsbedienstet/e/r mit einer einschlägigen
akademischen Ausbildung als Direktor/in zu bestellen. Der/Die Direktor/in
untersteht dem/der Rektor/in. Das Personal des ZID wird vom/von der
Rektor/in auf Vorschlag des/der Direktor/s/in eingestellt. |
(6) |
Der/Die Direktor/in hat nach Ende eines jeden Budgetjahres einen
Tätigkeitsbericht, welcher insbesondere die Rechenschaft über
den Einsatz und Verbrauch der dem ZID zugeteilten Budgetmittel enthält,
an den/die Rektor/in und den Senat zu erstatten. |
(7) |
Der Senat hat auf Vorschlag des/der Direktor/s/in des Zentralen
Informatikdienstes im Rahmen der Satzung eine Betriebs- und Benützungsordnung
zu erlassen. |
(8) |
Die Nutzung der zentralen Anlagen und Geräte, die vom ZID betrieben
werden, kann unter Einhaltung der Priorität der Universitätsnutzung
auch Außenstehenden zur Verfügung gestellt werden. Hiebei
ist die Betriebs- und Benützungsordnung zu beachten und eine
angemessene Vergütung zu fordern, die gemäß §
17 Abs. 9 UOG im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
vorrangig für Aufgaben des ZID zu verwenden ist. Erzielte Einnahmen
und deren Verwendung sind in Tätigkeitsbericht gesondert auszuweisen
(Abs. 6). |
(9) |
Anhang 1 enthält die Betriebs- und Benützungsordnung.
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